Die Rechte von Nicht-Muslimen im Islam (teil 2 von 13):Nicht-muslimische Bewohner

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Beschreibung: Die Arten nicht-muslimischer Gesellschaften innerhalb einer islamischen Nation und eine Einführung in allgemeine Rechte von Nicht-Muslimen im Islam. 

  • von IslamReligion.com (ursprünglich von Dr. Saleh al-Aayed)
  • Veröffentlicht am 31 Oct 2011
  • Zuletzt verändert am 31 Oct 2011
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Arm Bester

The_Rights_of_Non-Muslims_in_Islam_(part_2_of_13)_001.jpgEs wird heutzutage viel über die Zugeständnisse gesprochen, die der Islam den anderen Religionen in der Welt macht.  Einige sind der Meinung, der Islam ordne an, dass Muslime die ganze Welt bekämpfen müssten, bis jeder Muslim wird, sie schaffen schlechte Gefühle, ohne wirklich zu wissen, was die Religion tatsächlich in dieser Hinsicht oder vielmehr über die Existenz von Nicht-Muslimen in einem islamischen Land sagt.

Wenn es um Bewohner einer muslimischen Gesellschaft geht, werden Nicht-Muslime in drei Arten eingeteilt.  Diese drei Arten zu verstehen, wird das Verständnis der Beziehungen zwischen Muslimen und Menschen anderen Glaubens in einer islamischen Gesellschaft vertiefen:

Einteilung von Nicht-Muslimen

A.        Dauernde Einwohner

Muslimische Juristen verwenden den Ausdruck ´Verbündete´ (arabisch ‘dhimmi’  oder ‘Ahl ul-Dhimma’ ), wenn sie nicht-muslimische Einwohner meinen.  Es ist kein abwertender Begriff, wie es manche erscheinen lassen.  In arabischer Sprache bedeutet das Wort ´dhimma´ einen Schutzvertrag für Nicht-Muslime, die in einem muslimischen Territorium leben.  Ein ähnlicher Begriff, ‘Ahl ul-Dhimma’ , bedeutet ´Leute des Bündnisses´, denn sie stehen unter dem Schutz durch den Bund, den der Prophet Muhammad und die Muslime ihnen zugestanden haben.[1]  Nicht-Muslimen wird in der muslimischen Gesellschaft Schutz garantiert, solange sie eine Kopfsteuer zahlen und sich an bestimmte Regelungen halten, die im islamischen Gesetz erwähnt werden.  Dieses Schutzbündnis ist nicht auf eine bestimmter Dauer beschränkt; vielmehr besteht es tatsächlich solange, wie sich diejenigen, die das Bündnis schlossen, an die Bedingungen halten.[2]  Die gute Absicht hinter dem Begriff ´dhimmi´ kann man an dem Brief sehen, den der Khalif Abu Bakr as-Siddiq[3] den Nicht-Muslimen von Najran geschrieben hat:

‘Im Namen Gottes, des Allerbarmers, des Barmherzigen.  Dies ist die niedergeschriebene Bestätigung von Gottes Diener, Abu Bakr, dem Nachfolger Muhammads, des Propheten und Gesandten Gottes.  Er bestätigt für euch die Rechte eines beschützten Nachbarn, in euch selbst, euren Ländern, eurer religiösen Gemeinschaft, eurem Reichtum, Gefolgsleute und Diener, diejenigen, von euch, die anwesend oder abwesend sind, eure Bischöfe und Mönche und Klöster und alles, das ihr besitzt, sei es groß oder klein.  Nichts davon soll euch genommen werden und ihr sollt volle Kontrolle darüber haben...’[4]

Ein weiteres Beispiel ist die Aussage des berühmten klassischen Gelehrten des Islam, Imam Awza’i[5] in seinem Brief an den Gouverneur der Abbassiden Salih b. ‘Ali b. Abdullah über die Leute des Bündnisses. “Sie sind keine Sklaven, also hütet euch davor, ihren Status zu ändern, nachdem sie in Freiheit gelebt hatten.  Sie sind freie Leute des Bündnisses.”[6]

In Anerkennung dieser Tatsache schrieb Ron Landau:

‘Im Gegensatz zum christlichen Reich, das versuchte, das Christentum seinen Untertanen aufzuzwingen, gewährten die Araber religiösen Minderheiten Anerkennung und akzeptierten ihre Anwesenheit.  Juden, Christen und Zoroastrier waren als Leute des Bündnisses bekannt; mit anderen Worten diese Nationen genossen einen beschützten Status.’[7]

B.        Zeitweilige Bewohner

Diese Kategorie enthält zwei Arten:

1)Die Bewohner nicht-muslimischer Länder, die zeitweilig zur Arbeit, Ausbildung, zu diplomatischen Zwecken und ähnliches in muslimische Länder kommen, und die mit den Muslimen durch Friedensabkommen, zwischenstaatliche Verträge oder andere Mechanismen in Frieden leben.  Muslimische Juristen sprechen auf arabisch von ihnen als mu’aahadun, was ´diejenigen, mit denen ein Abkommen besteht´, bedeutet. 

2)Die Bewohner von nicht-muslimischen Ländern, die zeitweilig zur Arbeit, Ausbildung, zu diplomatischen Zwecken und ähnliches in muslimische Länder kommen und mit denen die Muslime keinen Friedensvertrag haben oder die mit den Muslimen im Kriegszustand liegen.  Muslimische Juristen sprechen auf arabisch von ihnen als musta’minun, was ´Schutzsuchende´ bedeutet. 

Alle Gruppen besitzen allgemeine Rechte, die ihnen gemein sind, und exclusive Rechte, die für jede Gruppe spezifisch sind.  Wir werden unsere Diskussion möglichst auf die allgemeinsten, gemeinsamen Rechte beschränken, um übermäßige Details zu vermeiden. 

Die allgemeinen Rechte von Nicht-Muslimen

Der Begriff “Menschenrechte” ist relativ neu, erst seit dem Zweiten Weltkrieg, der Gründung der Vereinten Nationen 1945 und der Annahme der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die Generalversammlung der UN 1948 im täglichen Sprachgebrauch.[8]  Obwohl sein Auftauchen im internationalen Recht eine ziemlich neue Entwicklung ist, ist die Vorstellung von den Menschenrechten selbst nich neu.  Wenn man die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte mit den Menschenrechten vergleicht, die der Islam bereits vor 1400 Jahren garantiert hatte, kann man den hohen Grad an moralischer Entwicklung erkennen, die der Islam bereits vor der allgemeinen Erklärung erreicht hat.[9]  Dieser moralische Standard war nicht das Ergebnis menschlicher intellektueller Bemühungen.  Der Quell islamischer Moral ist Gott.   Der göttliche Standard liefert wahre Vollständigkeit und Tiefe in den Bedürfnissen der Menschen.  Er liefert alles, was der menschlichen Rasse Nutzen bringt und hält jeglichen Schaden fern.  Eine objektive Studie wird unweigerlich zu der Schlussfolgerung führen, ´dass es keine Religion und keinen Moralkodex auf der Erde gibt, der der treuen Bekräftigung dieser Rechte mehr großzügige Aufmerksamkeit beimisst als der Islam, der einzeln auf sie eingeht, sie erläutert und verkündet.’[10]

Die Schariah, der  Gesetzes – und Moralkodex des Islam, beschränkt sich nicht nur darauf, nur den Muslimen ihre Rechte zu geben.  Eines ihrer Unterscheidungsmerkmale ist, dass Nicht-Muslime viele dieser Rechte teilen.  Tatsächlich ist das allgemeine Prinzip, dass Nicht-Muslime dieselben Rechte und Pflichten besitzen wie Muslime.[11]  Dieser Aspekt der Religion ist einzigartig am Islam und wurde vielleicht noch von keiner anderen Weltreligion erreicht.  Wenn wir beispielsweise das Christentum betrachten, sagt Professor Joseph Heath von der Universität von Toronto: ‘Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, dass man die Bibel durchsucht, und keine einzige Erwähnung von „Rechten“ fimdet.  Man kann auch in der folgenden 1500 Jahren des Christentums keine Erwähnung von irgendwelchen Rechten finden.  Dies ist so, weil diese Vorstellung absolut fehlt.’[12]

Nicht-Muslime haben im Islam viele Rechte.  Wir werden unsere Diskussion auf die wichtigsten davon beschränken, wie Glaubensfreiheit, Recht auf Arbeit, Wohnung, Bewegungsfreiheit und Bildung. 



Footnotes:

[1] Zaydan, Dr. Abd al-Karim, ‘Ahkam al-Dhimmiyin wal-Musta’minin,’ S. 20

[2] Zaydan, Dr. Abd al-Karim, ‘Ahkam al-Dhimmiyin wal-Musta’minin,’ S. 35

[3] Abu Bakr (d. 13 AH/ 634 nChr): der erste Khalif nach dem Gesandten Gottes.  Er war der beste der Gefährten des Propheten Muhammad, bekannt für seine Aufrichtigkeit, und er war engste Freund des Propheten.  Er starb mit 63 und wurde an der Seite des Gesandten Gottes begraben. 

[4] Abu Yusuf, Kitab al-Kharaj, S. 79

[5] Al-Awza’i (d. 157 AH/774 CE): Abu ‘Amr ‘Abdur-Rahman, Imam und Gründer einer Rechtschule, der die Westafrikaner gefolgt sind, bevor sie Maliki wurden.  Er lebte in Syrien, bis er am Hafen von Beirut starb.  Er war die tragende Autorität Syriens in islamischer Gesetzeskunde seiner Generation.  Er legte besonderen Wert auf die ´lebende Traditon´ der muslimischen Gemeinschaft als eine maßgebende Quelle des Gesetzes.  Seine Rechtschule verbreitete sich in Nordafrika und Spanien.  Er wurde in der Nähe von Beirut beerdigt. 

[6] Abu Ubayd, al-Amwaal, S. 170, 171

  Zaydan, Dr. Abd al-Karim, ‘Ahkam al-Dhimmiyin wal-Musta’minin,’ S. 77

[7] Landau, R, ‘Islam and The Arabs,’ S. 119

[8] “Human Rights.” Encyclopedia Britannica. 2006.

[9] Ghazali, M, ‘Human Rights: The Teachings Of Islam vs. The Declaration of the United Nations.’

[10] Mutajalli, R.J.H., ‘Liberties And Rights In Islam,’ S. 22-23

[11] Zaydan, Dr. Abd al-Karim, ‘Ahkam al-Dhimmiyin wal- Musta’minin,’ S. 62

[12] Heath, Joseph, ‘Human rights have nothing to do with Christianity,’ Montreal Gazette, March 18, 2003

Arm Bester

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