Arbeit und Vermögen
Beschreibung: Ein vergleichender Blick darauf, wie man sich Arbeit innerhalb islamischer Rahmenbedingungen und dem westlichen Verständnis vorstellt. Außerdem bespricht er die Übernahme und Veräußerung von Vermögen.
- von IslamReligion.com
- Veröffentlicht am 12 Mar 2012
- Zuletzt verändert am 05 Sep 2021
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Die westliche Tradition betrachtet Arbeit und Arbeitskraft als entstandene Kosten, die durch diejenigen, die Güter konsumieren verursacht werden und daher für sie erreichbar sein müssen. Die natürliche Bedingung der Menschheit wird als eine betrachtet, in der die Erde die menschlichen Bedürfnisse nur befriedigen wird, wenn die menschlichen Wesen arbeiten, um dies zu schaffen. Es ist weder logisch noch eine unvermeidliche Folge dieser Ansicht, dass weniger Arbeit mehr vorzuziehen sei. Selbst in dieser Tradition ist es logisch möglich, dass einige Arbeiten viel angenehmer als andere sind, und vielleicht so sehr, dass einige Kosten aufhören, der Bedürfnisbefriedigung zu entsprechen. Es ist allerdings üblich, dass dieser Punkt ignoriert wird, insbesondere seit die Annahme für Ökonome vom neunzehnten Jahrhundert an allgemein anerkannt worden ist – und besonders in den Ideen des Utilitarismus – dass Effizienz und Unnannehmlichkeiten gemeinsam anwachsen und dass von bezahlter Arbeit nicht erwartet werden kann, dass sie innere Befriedigung zu bieten habe.
Das Konzept von Arbeit im Islam (‘amal genannt) ist viel breiter und hat weit mehr unterschiedliche Kennzeichen und Ziele, als von der westlichen ökonomischen Tradition verstanden wird. Im Islam wird Arbeitsethik im Qur'an selbst definiert, wo das Wort ‘amal in 360 Versen genannt wird. Eine nahe verwandtes Konzept von fi’l (ebenfalls als Arbeit übersetzt) wird zusätzlich in 109 Versen erwähnt. Alle diese Verse betonen den Bedarf an Arbeit und Tätigkeit für menschliche Wesen. Diese Betonung der Arbeit hat ihre Grundlage darin, dass der Islam als Ideologie der Tat und Tat der Ideologie, eine Religion der praktischen Ausübung und "die Achse der Gläubigen" betrachtet wird.[1] Der Qur´an betrachtet Müßiggang – oder Zeitverschwendung in der Verfolgung unproduktiver und unnützlicher Tätigkeiten – als Manifestation des Mangels an Glauben oder Unglauben.[2] Der Mensch wird aufgefordert, die "Zeit" zu nutzen, indem er erklärt, dass Gott den Tag als Mittel für die Nahrungssuche gemacht hat. Jemand, der versucht, durch harte Arbeit die "Huld" Gottes zu erreichen – was alle angebrachten Mittel seinen Lebensunterhalt zu verdienen miteinschließt, wird überaus gepriesen. Alle arbeitsfähigen Personen werden aufgefordert zu arbeiten, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Keinem, der körperlich und geistig dazu in der Lage ist, ist es erlaubt, durch Untätigkeit für die eigene Familie oder den Staat zu einer Belastung zu werden. Die Arbeit, die jeder zu verrichten hat, soll "gut" oder "nützlich" sein (al-’amal al-salih), aber keine Arbeit wird in bezug auf die Belohnung oder die Strafe in dieser Welt oder in der nächsten als belanglos angesehen. Man wird ernten, welchen Lohn oder welche Vergeltung auch immer man als Ergebnis seiner Arbeit verdient hat. (Quran 99:6-8).
Arbeit wird daher nicht nur als ein Recht betrachtet, sondern als eine Verpflichtung. Der Islam weitet das Recht des Einzelnen aus, indem er die Art der Arbeit wählen kann, die er wünscht, aber zusammen mit diesem Recht kommt auch die Pflicht, die Bedürfnisse der Gesellschaft in betracht zu ziehen und auch dass die Wahl auf eine Arbeit fällt, die nach der Schari´ah erlaubt ist.
Da jegliche Klassenunterschiede im Islam verneint werden, wird keine Art von Arbeit, die nach der Schari´ah erlaubt ist, als erniedrigend angesehen, es ist nur eine Diversifikation auf der Grundlage von natürlichen Talenten, Fertigkeiten und Technologie oder persönlichen Neigungen. Basierend auf seinen Konzepten der Gleichheit und Aufträgen hat der Islam es dem Arbeiter zur Pflicht gemacht, die Aufgaben, die er angenommen hat, so gut er kann zu erledigen, aber da Individuen mit unterschiedlichen Fähigkeiten und Talenten begabt sind, wird sich ihre Produktivität unterscheiden. Die Gerechtigkeit verlangt allerdings, dass die Arbeit eines jeden Einzelnen in einem angemessenen Verhältnis zu seiner Produktivität steht.
Während sich der Islam in unmissverständlichen Worten gegen Müßiggang und gesellschaftlich unproduktive Arbeit ausspricht, behält er sich vor, dass diejenigen, die körperlich oder geistig nicht dazu in der Lage sind zu arbeiten, trotzdem einen Anspruch auf das haben, was die Gesellschaft produziert.[3] Diese Schussfolgerung ist begründet aus dem Prinzip der Besitzrechte des unveränderlichen Eigentumsanspruchs, der besagt, dass alle menschlichen Wesen ein Recht besitzen, die Resourcen die Gott der Menschheit zur Verfügung gestellt hat, zu nutzen. Da die Quelle körperlicher und geistiger Fähigkeiten von Menschen, aufgrund derer einige Mitglieder der Gesellschaft in der Lage sind, mehr zu besitzen als andere, auch von Gott stammt, bleibt der Anspruch dieser weniger Fähigen auf diese Original-Quellen erhalten;genau wie Gottes Recht auf das Eigentum dieser Original-Quellen nicht verneint werden kann, wenn sie durch die kreative Arbeit von Individuen in Produkte, Besitz und Reichtum verwandelt werden.
Früher wurde erwähnt, dass Arbeiten und Besitzen von zentraler Bedeutungfür das islamische Konzept des Eigentums sind. Der Islam ermutigt den Menschen im größtmöglichen Sinn, alle Ressourcen zu nutzen, die Gott geschaffen und dem Menschen für seinen verantwortungsvollen Gebrauch zur Verfügung gestellt hat. Das Nicht-Verwenden dieser Ressourcen für seinen Nutzen und für den der Gesellschaft ist gleichbedeutend mit eine Undankbarkeit gegenüber Gottes Versorgung mit diesen Quellen, sowie Verantwortungslosigkeit und Verschwendung. Reichtum wird als wichtiges Mittel betrachtet, mit dem der Mensch den Weg ebnen kann zur Erreichung seines ultimativen Ziels. Der Islam behandelt Reichtum als "Gut", ein Objekt der Feude und des Vergnügens und eine Unterstützung der Gesellschaft.[4] Umgekehrt wird unfreiwillige Armut als unerwünscht betrachtet. Diese besondere Vorstellung von Reichtum wird jedoch im Hinblick auf Ertragskraft, Besitz und Verfügung von Geld qualifiziert.
Die Ertragskraft des Vermögens wird durch die Betonung der Tatsache dass Reichtum nur ein Mittel für die Verwirklichung des ultimativen Ziels des Meschen darstellt und nicht ein Ziel an sich ist. Er muss durch "gute", "produktive" und "nützliche" Arbeit verdient werden. Diese Art der Arbeit wird durch die Schari´ah spezifiziert, welche die Methoden des rechtmäßigen Erwerbs von Reichtum definiert, es werden nicht nur Methoden des rechtmäßigen Erwerbs definiert, sondern auch die Arten der wirtschaftlichen Aktivität, die verboten sind, werden erläutert. Die Schari´ah gibt nicht erlaubte Berufe und Handel und wirtschaftliche Aktivitäten an, die zu unrechtmäßig erworbenem Reichtum führen können. Selbst innerhalb eines jeden Berufes erläutert die Schari´ah richtige und verkehrte Praktiken. Unrechtmäßig erworbener oder angehäufter Reichtum um seiner selbst willen wird als "Korruption" und Rückschritt zur Grundlage aller schlechten menschlichen Eigenschaften des Menschen verdammt, der Gier.
Der Islam betrachtet Reichtum als Die Lebensader der Gemeinschaft, die ständig im Umlauf bleiben muss; deshalb schließt sein Besitz das Recht des Hortens aus (Quran 9:34-35). Daraus folgt, das rechtmäßig verdienter Wohlstand in der Gesellschaft investiert warden muss, damit das wirtschaftliche Wohlergehen gefördert wird. Das Investieren von Geld wird nicht an dem damit verbundenen finanziellen Gewinn gemessen, sondern auch an dem Nutzen, der dadurch für die Gesellschaft entsteht. Die Bedürfnisse der Gesellschaft müssen daher für den Besitzer des Reichtums bei der Überlegung eine Rolle spielen.
Die Disposition von Reichtum ist ebenfalls den Regeln der Schari´ah unterworfen. Die allererste dieser Regeln ist die Anerkennung der rechte anderer an diesem Reichtum als Ergebnis aus dem unveränderlichen Eigentumanspruch.[5] Zu diesen Regeln gehören ebenfalls die Abgaben, deren Mengen festgelegt sinds und die Abgaben, deren Mengen der Besitzer selbst bestimmen kann. Alle diese abgaben werden fällig, wenn der Reichtum einen festgelegten Mindestbetrag überschreitet, der Nisab genannt wird. Wenn diese Verpflichtungen erfüllt wurden, gehört der Rest des Reichtums dem Besitzer selbst, muss aber im Einklang mit den Regeln der Schari´ah verwendet werden. Zu diesen Regeln gehören das Verbot der Extravaganz, Opulenz, Verschwendung oder allgemein Missbrauch von Reichtum.[6] Er kann nicht verwendet werden, um anderen zu schaden oder um politische Macht zu ergreifen, um die Regierungsform zu stürzen.
Während der Islam rechtmäßig erworbenen Reichtum als Subjekt betrachtet, das von der Schari´ah beschützt wird, betrachtet sie den Besitzer des Reichtums als einen Treuhänder, der seinen Reichtum von Gott und der Gesellschaft anvertraut bekommen hat. Daher kann er sein Vermögen nicht voll nutzen, dazu liefert der Verfall seines Rechts auf seinen Reichtum die Grundlage. Extravaganz, Verschwendung und allgemein Missbrauch von Vermögen sind die Grundlage, auf der die Gesellschaft jemanden als einen "Safih" betrachten kann, eine Person mit geringem Verständnis und eine Person mit "schwachem Intellekt" – und eine Person, und eine Person, die gemeinsam mit ihrem eigenen finanziellen und moralischen Verlusten den Interessen der Gesellschaft schadet. Da gibt es ein Prinzip (Hajr), nach dem eine solche Person zum Mündel der Gemeinschaft oder ihrer legitimen Vertreter wird, die sein Recht darauf einschränken, nur einen Teil seines Reichtums für seine unmittelbaren Bedürfnisse zu nutzen (Quran 4:5). Das Vermögen wird daher als "gut" und eine "Unterstützung" für die Gemeinschaft betrachtet, wenn bei der Verwirklichung, dem Besitz und der Disposition die Regeln der Schari´ah beachtet werden.
Footnotes:
[1] Esposito, John, L. (ed.), (1980), Islam and Development, Syracuse University Press.
[2] Al-Tahawi, Ibrahim, (1974) Al-Iqtisad Al-Islami, Majma’ Al-Buhuth al-Islamiyah.
[3] Quran 2:110, 2:254; 9:60; 73:20; 51:19; 17:26; 17:29; 9:34-36; und 51:19.
[4] Quran 29:61; 14:32; 16:14; 45:13; 22:36-37; 2:180 und 215; 62:10; 73:20; 16:6; 17:70; und 7:32.
[5] Al-Liban (1967).
[6] Quran 2:190; 2:195; 9:34.
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